Für die Berechnung der Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres im Falle des § 98 BEG findet § 23 entsprechende Anwendung. Dabei ist § 95 BEG zu berücksichtigen.
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BEGDV 3 § 35a Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres im Falle des § 98 BEG
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Referenzen
- § 98 1x (nicht zugeordnet)
- BEGDV 3 § 23 Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 1x
- § 95 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.