BEGDV 3 § 41 Aufrundung der Entschädigungsleistungen

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Kapitalentschädigung und der Rente sind auf volle Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 auf volle Euro aufzurunden.

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