Hat der Verfolgte gleichzeitig mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt und ist er nicht aus jeder dieser Erwerbstätigkeiten verdrängt worden, so liegt eine Beschränkung in der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit vor. § 66 Abs. 3 BEG findet Anwendung.
BEGDV 3 § 5 Mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Referenzen
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