BEGDV 3 § 5 Mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten

Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Hat der Verfolgte gleichzeitig mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt und ist er nicht aus jeder dieser Erwerbstätigkeiten verdrängt worden, so liegt eine Beschränkung in der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit vor. § 66 Abs. 3 BEG findet Anwendung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von