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BEGDV 6 § 3

Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin.

Referenzen

  • § 14 1x (nicht zugeordnet)
  • § 240 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.