Für eine Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sowie für die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb werden keine Gebühren erhoben.
BEGebV 2008 § 3 Gebührenbefreiung
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
Referenzen
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