BEGebV 2008 Anlage 6 (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5)
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 628 - 644)
Teil IGebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-BundesamtesAbschnitt 1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem AEG
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr1.1
Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen und Überwachungen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsan-
lagen und für Schienenfahrzeuge
§ 6 Abs. 3 PflSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 4 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 8 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 8a BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 16 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 17 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 20 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 21 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 24 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 25 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 26 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 29 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 29a BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 31 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 52 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 53 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 58a BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 20 BImSchV 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 1 BImSchV 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 2 BImSchV 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 4 BImSchV 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 5 BImSchV 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 8 BImSchV 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 BImSchV 5 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 7 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 11 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 1 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 6 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 16 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 19 BImSchV 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 26 BImSchV 13 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 24 BImSchV 17 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 8 BImSchV 26 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 11 BImSchV 31 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 3 BImSchV 34 i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 9 Abs. 2 BBodSchG
i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 10 Abs. 1 BBodSchG
i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 13 BBodSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 14 Satz 1 BBodSchG
i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 15 Abs. 2 BBodSchG
i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG,
§ 16 Abs. 1 BBodSchG
i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG
nach Zeitaufwand1.2Überwachung von Eisenbahnen im Rahmen der Eisenbahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde§ 5a Abs. 2 AEGnach Aufwand von 300 bis 1 000 Euro1.3
Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße
und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen eisen-
bahnrechtliche Vorschriften, soweit nichts Besonderes geregelt ist
§ 5a Abs. 2 AEGnach Zeitaufwand1.4
Prüfung von neuen Bauprodukten und Bauarten
sowie eisenbahnspezifischen Bauprodukten und
Bauarten und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung bei verantwortlich veranlasstem oder
begründetem Verdacht oder auf Antrag
§ 5a Abs. 2 AEGnach Zeitaufwand1.5Prüfung einer Typzulassung für eisenbahnspezifische bauliche Anlagen und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag§ 5a Abs. 2 AEGnach Zeitaufwand1.6
Prüfung einer neuen oder geänderten Bauform bzw. -art (Typzulassung) von Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung bei verantwortlich
veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag
§ 5a Abs. 2 AEGnach Zeitaufwand1.7Protokollpflichtige Prüfung bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung bei verantwortlich veranlasstem oder begründetem Verdacht oder auf Antrag§ 5a Abs. 2 AEGnach Zeitaufwand1.8Genehmigung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, Halters oder eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens§ 6 AEG5 000 Euro1.9
Änderung einer Genehmigung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, Halters oder eines Eisenbahn-
infrastrukturunternehmens
§ 6 AEG2 500 Euro1.10Erteilen einer Sicherheitsbescheinigung§ 7a Abs. 2 AEGnach Zeitaufwand1.11Erteilen einer nationalen Bescheinigung§ 7a Abs. 4 AEGnach Zeitaufwand1.12Erteilen einer Sicherheitsgenehmigung§ 7c Abs. 2 AEGnach Zeitaufwand1.13Genehmigung von Schulungseinrichtungen§ 7d Abs. 2 AEGnach Zeitaufwand1.14
Entscheidung über die Erlaubnis zur Aufnahme
des Betriebs
§ 7e AEGnach Zeitaufwand1.15
Entscheidung über die Abgabe und Stilllegung
von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen
§ 11 AEG3 000 Euro1.16Freistellen von Bahnbetriebszwecken§ 23 Abs. 1 AEGnach Zeitaufwand1.17
Übertragung der Aufgaben einer benannten Stelle
im Anwendungsbereich des transeuropäischen
Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
§ 25b Abs. 1 AEGnach Zeitaufwand
Abschnitt 2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem AEG i. V. m. VwVfG
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr2.1
Planfeststellung:
– Bau neuer Betriebsanlagen
– Änderung bestehender Betriebsanlagen
§ 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 1 VwVfG
nach Tafel 1
des Anhangs
2.2Plangenehmigung§ 18 Abs. 2 AEG i. V. m. § 74 VwVfG50 % der Gebühr nach Nr. 2.12.3Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung§ 18 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AEG25 % der Gebühr nach Nr. 2.12.4Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach Baubeginn§ 20 Abs. 7 AEG i. V. m. § 77 VwVfGnach Zeitaufwand bis zu 75 % der Gebühr nach Nr. 2.1 oder Nr. 2.22.5Bautechnische Prüfung der Bauvorlagen§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
500 Euro bis
1 500 000 Euro
2.6Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich Bauaufsicht und Abnahme für Ingenieurbau§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
nach Tafel 2
des Anhangs
2.7Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich Bauaufsicht und Abnahme für Oberbau§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
nach Tafel 3
des Anhangs
2.8Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich Bauaufsicht und Abnahme für Hochbau§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
nach Tafel 4
des Anhangs
2.9Prüfen geänderter Bauvorlagen bei Planungsänderungen mit einem Umfang von mehr als 1/20 der Ursprungsplanung im Ingenieur-, Ober- oder Hochbau§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
nach Nr. 2.6, 2.7 oder Nr. 2.8, vervielfacht mit dem Verhältnis vom
Umfang der Änderungsplanung zum Umfang der Ursprungsplanung
2.10
Genehmigung der Ausführungsplanung einschließlich Bauaufsicht und Abnahme von Umbauten einer
vorhandenen Anlage mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktionen oder Bestand im Ingenieur-, Ober-
oder Hochbau
§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
nach Nr. 2.6, 2.7 oder Nr. 2.8, zuzüglich eines Zuschlages von 20 bis 50 % je nach Schwierigkeitsgrad; die
Kosten für das Abbrechen von Bauwerkteilen werden den Baukosten zugerechnet
2.11
Genehmigung der Ausführungsplanung für den
Abbruch oder die Beseitigung von Anlagen einschließlich Bauaufsicht und Abnahme im Ingenieur-, Ober-
oder Hochbau
§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGnach Zeitaufwand2.12Genehmigung der Ausführungsplanung für Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGnach Zeitaufwand2.13Bauaufsichtliche Abnahme einer Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlage einschließlich Bauaufsicht während der Bauausführung§ 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGnach Zeitaufwand
Abschnitt 3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EBV, EBPV
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr3.1
Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters
oder eines Stellvertreters
§ 2 EBV150 Euro3.2
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
als Betriebsleiter
§ 9 EBPV330 Euro3.3Durchführung einer Betriebsleiterprüfung§§ 13, 14, 20, 21, 22 EBPV1 850 Euro3.4
Durchführung der Wiederholungsprüfung
a)
Wiederholungsprüfung mit drei Prüfungsfächern
b)
Wiederholungsprüfung mit zwei Prüfungsfächern
c)
Wiederholungsprüfung mit einem Prüfungsfach
§ 23 EBPV
a)
1 730 Euro
b)
1 610 Euro
c)
1 490 Euro
Abschnitt 4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EBO, ESBO und ESO 1959
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr4.1Ausnahmen nach EBO/ESBO§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EBO bzw. ESBOnach Zeitaufwand4.2Genehmigungen nach EBO/ESBO
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 EBO
bzw. ESBO
nach Zeitaufwand4.3Abnahme eines Fahrzeuges im Geltungsbereich der EBO§ 32 Abs. 1 EBOnach Zeitaufwand4.4
Überwachungsbedürftige Anlagen: Prüfen einer neuen oder geänderten Bauart; Prüfung vor Inbetriebnahme; planmäßig wiederkehrende Prüfungen; Ausnahmen
und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung
§ 33 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1
EBO
nach Zeitaufwand4.5
Genehmigung von Abweichungen von der
Eisenbahn-Signalordnung
Abschnitt A Buchstabe a Abs. 4 ESO 1959nach Zeitaufwand
Abschnitt 5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EIBV
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr5.1
Zustimmung zur Erhebung von Entgelten bei
mangelnder Fahrwegkapazität
§ 18 Abs. 4 EIBVnach Zeitaufwand5.2Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 4 AEG§ 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBVnach Zeitaufwand
Abschnitt 6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der TEIV
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr6.1Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems§ 5 Abs. 1 TEIVnach Zeitaufwand6.2Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems§ 6 Abs. 3 TEIVnach Zeitaufwand6.3Genehmigung für die Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems, für das keine TSI vorliegt, im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems§ 6 Abs. 4 TEIVnach Zeitaufwand6.4Genehmigung für Probefahrten im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems§ 6 Abs. 7 TEIVnach Zeitaufwand6.5
Allgemeine Zulassung von Fahrzeugbaureihen
(Bauartzulassung) im Anwendungsbereich des
transeuropäischen Eisenbahnsystems
§ 7 Abs. 2 TEIVnach Zeitaufwand6.6Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme für Fahrzeuge einer zugelassenen Bauart im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems§ 7 Abs. 4 TEIVnach Zeitaufwand6.7
Vereinfachte Genehmigung für die Inbetriebnahme
für ausländische Fahrzeuge im Anwendungsbereich
des transeuropäischen Eisenbahnsystems
§ 8 Abs. 1 TEIVnach Zeitaufwand6.8
Genehmigung für die Inbetriebnahme eines umfang-reich umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems oder Versagung des Genehmigungserfordernisses für die Inbetriebnahme eines
umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäischen
Eisenbahnsystems
§ 9 Abs. 1 TEIVnach Zeitaufwand6.9Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde§ 5a Abs. 2 AEG i. V. m. § 11 TEIVnach Zeitaufwand6.10
Einstellung eines Fahrzeuges in das Fahrzeug-
einstellungsregister
§ 20 Abs. 2 und 3 TEIV50 Euro6.11
Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart
in das Fahrzeugeinstellungsregister
§ 20 Abs. 2 und 3 TEIV
35 Euro
je Fahrzeug
6.12Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister§ 20 Abs. 2 und 3 TEIV
30 Euro
je Fahrzeug
6.13
Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart
in das Fahrzeugeinstellungsregister
§ 20 Abs. 2 und 3 TEIV
25 Euro
je Fahrzeug
6.14
Änderung/Ergänzung von Daten im Fahrzeugein-
stellungsregister
§ 20 Abs. 4 TEIV
10 Euro
je Fahrzeug
Abschnitt 7
<P>(weggefallen)</P>
<BR/>
<BR/>
<Title Align="auto">Abschnitt 8Individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach dem ArbSchG
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr8.1Anordnung von Maßnahmen für den Arbeitsschutz§ 22 Abs. 3 ArbSchGnach Zeitaufwand
Abschnitt 9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IfSG
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr9.1
Prüfen der Wasserversorgungsanlagen in den
Schienenfahrzeugen
§ 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV400 Euro9.2
Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen;
bis zu 10 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV800 Euro9.3
Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen;
11 bis 50 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV1 000 Euro9.4
Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen;
51 bis 100 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV1 350 Euro9.5
Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen;
101 bis 200 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV1 500 Euro9.6
Prüfen der ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen;
über 200 Hydranten
§ 39 IfSG, §§ 18, 19, 20 TrinkwV2 000 Euro9.7Entscheidung über Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen§ 39 IfSG, § 9 TrinkwVnach Zeitaufwand9.8
Infektionshygienische Überwachung der Abwasser-
beseitigungsanlagen in den Schienenfahrzeugen
sowie in den ortsfesten Anlagen zur ausschließlichen Entsorgung von Schienenfahrzeugen
§ 41 IfSG400 Euro
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr10.1Ändern, Erweitern und Verlängern der Gültigkeit des Verwaltungsaktesnach Zeitaufwand, bis zur Hälfte der Gebühr für den Verwaltungsakt
Teil II
Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur
<BR/>
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr1Genehmigung der Laufzeit eines Rahmenvertrages über die Nutzung von Zugtrassen§ 14a Abs. 2 AEGnach Zeitaufwand2Überwachung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde§ 14c Abs. 1 AEGnach Zeitaufwand3Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur§ 14c Abs. 1 AEGnach Zeitaufwand4Prüfung der vorab mitzuteilenden beabsichtigten Entscheidungen, soweit die beabsichtigten Entscheidungen nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen und kein Widerspruch nach § 14e Abs. 1 AEG erfolgt§ 14e Abs. 1 AEGnach Zeitaufwand5Widerspruch gegen vorab mitzuteilende beabsichtigte Entscheidungen gemäß § 14d AEG§ 14e Abs. 1 AEGnach Zeitaufwand6Überwachung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde§ 14f Abs. 1 AEGnach Zeitaufwand7Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur§ 14f Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 AEGnach Zeitaufwand
Teil IIIGebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der benannten Stelle
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr1Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TEIVnach Zeitaufwand2EG-Prüfung eines Teilsystems und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder 3 TEIVnach Zeitaufwand
Anhang zum Gebührenverzeichnis Teil IAnwendung der Gebührentafeln
1.
Die Gebührenbemessung für die Nummern 2.1 bis 2.4 und 2.6 bis 2.10 richtet sich nach den Baukosten und den nach Schwierigkeitsgraden in Gebührenzonen eingeteilten Bewertungsmerkmalen.
2.
Nicht zu den Baukosten im Sinne der Gebührenbemessung gehören die Kosten für:
a)
den Erwerb, das Freimachen, das Herrichten und die Erschließung des Grundstücks,
b)
Winterbauschutzvorkehrungen,
c)
Vermessung und Vermarkung,
d)
Entschädigungen und Schadenersatzleistungen,
e)
Baunebenkosten,
f)
Kunstwerke und künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind.
3.
Ebenso nicht zu den Baukosten im Sinne der Gebührenbemessung nach den Tafeln 2 und 4 gehören die Kosten für Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen.
4.
Für die Tafeln 1 und 3 werden die Betriebsanlagen folgenden Gebührenzonen zugerechnet:
a)
Zone 1:Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen, z. B. Betriebsanlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den Zonen 2 bis 5 erwähnt, einfache Verkehrsflächen;
b)
Zone 2:Objekte mit geringen Planungsanforderungen, z. B. Betriebsanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Betriebsanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Betriebsanlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen;
c)
Zone 3:Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, z. B. innerörtliche Betriebsanlagen, soweit nicht in Zone 4 erwähnt, Betriebsanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten, Betriebsanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände, Betriebsanlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen;
d)
Zone 4:Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, z. B. schwierige innerörtliche Betriebsanlagen, Betriebsanlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Betriebsanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände, Betriebsanlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen, Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Verkehr;
e)
Zone 5:Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen, z. B. sehr schwierige innerörtliche Betriebsanlagen.
5.
Für die Tafel 2 werden die Ingenieurbauwerke folgenden Gebührenzonen zugerechnet:
a)
Zone 1:Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen, z. B. einfacher Erdbau, Stege, Lärmschutzwälle, Leitungen für Wasser oder Abwasser ohne Zwangspunkte;
b)
Zone 2:Objekte mit geringen Planungsanforderungen, z. B. Dammbauten, soweit nicht in Zone 3 oder 4 erwähnt, gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Stützbauwerke mit Verkehrsbelastung, einfache Lärmschutzanlagen, Leitungen für Wasser und Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten;
c)
Zone 3:Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, z. B. schwierige Dammbauten, Einfeldbrücken, soweit nicht in Zone 2 oder 4 erwähnt, einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerung, einfache Tunnel- und Trogbauwerke, einfache Untergrundbahnhöfe, Leitungen für Wasser oder Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten;
d)
Zone 4:Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, z. B. besonders schwierige Dammbauten, schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken, Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation, schwierige Tunnel- und Trogbauwerke, schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Zone 5 erwähnt;
e)
Zone 5:Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen, z. B. besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe.
6.
Die Gebührenzone der Tafel 4 wird bei Hochbauten auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
a)
Zone 1:
Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
–
sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
–
einem Funktionsbereich,
–
sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
–
einfachsten Konstruktionen,
–
keiner oder einfacher technischer Ausrüstung,
–
keinem oder einfachem Ausbau;
b)
Zone 2:
Gebäude mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
–
geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
–
wenigen Funktionsbereichen,
–
geringen gestalterischen Anforderungen,
–
einfachen Konstruktionen,
–
geringer technischer Ausrüstung,
–
geringem Ausbau;
c)
Zone 3:
Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
–
durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
–
mehreren einfachen Funktionsbereichen,
–
durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
–
normalen oder gebräuchlichen Konstruktionen,
–
durchschnittlicher technischer Ausrüstung,
–
durchschnittlichem normalem Ausbau;
d)
Zone 4:
Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
–
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
–
mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,