Die Vorschriften dieses Abschnitts finden für die Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe entsprechende Anwendung; § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und die §§ 7 und 8 der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung sowie § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Künstlersozialversicherungsgesetzes gelten ergänzend. Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt der Versicherungsträger.
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BeitrVV § 13a Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe
Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages
Referenzen
- BeitrVV § 1 Berechnungsgrundsätze 1x
- BeitrVV § 2 Berechnungsvorgang 1x
- BeitrVV § 7 Grundsätze 1x
- BeitrVV § 8 Entgeltunterlagen 1x
- § 27 Abs. 1 Satz 3 1x (nicht zugeordnet)
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