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BelWertV Anlage 3 (zu § 12 Absatz 4)

Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1714)

A)
Warenhäuser, Selbstbedienungs- und Fachmärkte, Hotels, Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime, landwirtschaftlich genutzte Objekte, Verbrauchermärkte, Einkaufszentren, Freizeitimmobilien, Parkhäuser, Tankstellen sowie Lager- und Logistikimmobilien:0,5 Prozentpunkte
B)
Produktionsimmobilien:1,0 Prozentpunkte.

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