Die Anerkennung einer Beratungsstelle auf Grund II.4 der Entscheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BGBl. I S. 820) steht einer Anerkennung auf Grund der §§ 8 und 9 dieses Gesetzes gleich.
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BeratungsG § 11 Übergangsregelung
Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
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