BeratungsG § 22 Kostenerstattung

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch diesen Abschnitt entstehenden Kosten. Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder.

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