Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch diesen Abschnitt entstehenden Kosten. Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder.
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BeratungsG § 22 Kostenerstattung
Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
Referenzen
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