BeratungsG § 3 Beratungsstellen

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 sicher. Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger gefördert. Die Ratsuchenden sollen zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von