(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,
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bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, - 2.
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technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen, - 3.
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technische Unterlagen anzuwenden, - 4.
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sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen, - 5.
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Rohstoffe zu gewinnen, - 6.
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Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren, - 7.
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Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten, - 8.
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Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen, - 9.
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Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen, - 10.
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bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren, - 11.
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Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und - 12.
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Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.