(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,
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bohrtechnische und bergbaulogistische Prozesse unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen zu analysieren und zu bewerten, - 2.
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Prozesse zu dokumentieren, - 3.
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Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten, - 4.
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bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, - 5.
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technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen, - 6.
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technische Unterlagen anzuwenden, - 7.
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Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten, - 8.
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Transport- und Fördermittel auszuwählen, - 9.
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bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren, - 10.
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Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und - 11.
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Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.