BergtechAusbV § 21 Übergangsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2015 bestehen, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.

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