Nr.
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
in Monaten
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:
Zeitrahmen 1 Fertigen von Baugruppen
Nr.
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
in Monaten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
- a)
-
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben - b)
-
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen - c)
-
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - d)
-
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen - e)
-
Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellen - f)
-
Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere Bohren und Sägen, herstellen - g)
-
Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen - h)
-
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
- c)
-
programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
- b)
-
Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
- a)
-
Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten - b)
-
betriebliche Kommunikationsmittel nutzen - c)
-
IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen - d)
-
Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
- c)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
Zeitrahmen 2 Inbetriebnehmen
Nr.
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
in Monaten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
- a)
-
steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswerten - b)
-
Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden - c)
-
programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen
2 bis 4
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
- a)
-
Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen - b)
-
Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen - d)
-
beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
- a)
-
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden - e)
-
Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
- a)
-
Fördersysteme unterscheiden
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nr. 8)
- a)
-
betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
- a)
-
Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten - b)
-
betriebliche Kommunikationsmittel nutzen - d)
-
Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
- d)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
- a)
-
betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden - c)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
Zeitrahmen 3 Hohlräume erstellen und erschließen
Nr.
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
in Monaten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
- b)
-
Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen - d)
-
beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
- b)
-
Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren - e)
-
Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f)
-
Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
Gebirgsmechanik,
Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
- a)
-
geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben - b)
-
geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden - c)
-
Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben - d)
-
Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären - e)
-
bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken - f)
-
die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
- b)
-
Transportmittel unterscheiden - f)
-
Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
- d)
-
Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden - e)
-
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - g)
-
im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - j)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
- c)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
Zeitrahmen 4 Montieren, Demontieren und Transportieren
Nr.
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
in Monaten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
- b)
-
Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
- a)
-
Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
- a)
-
Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden - b)
-
Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren - c)
-
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen - d)
-
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern - e)
-
Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f)
-
Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
- b)
-
Transportmittel unterscheiden - c)
-
Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren - d)
-
Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen - e)
-
Transportwege herrichten und sichern - f)
-
Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern - g)
-
Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen - h)
-
Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
- a)
-
Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten - b)
-
betriebliche Kommunikationsmittel nutzen - c)
-
IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen - d)
-
Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden
3 bis 5
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - g)
-
im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - h)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
- a)
-
betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden - b)
-
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten - c)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
Zeitrahmen 5 Anlagen, Maschinen und Systeme bedienen und warten
Nr.
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
in Monaten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
- b)
-
Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden - c)
-
programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
- c)
-
Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
- d)
-
Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern - e)
-
Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f)
-
Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
- a)
-
Fördersysteme unterscheiden - b)
-
Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren - c)
-
Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen - d)
-
Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
- a)
-
betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
- a)
-
Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswerten - d)
-
Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
- b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - g)
-
im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
- a)
-
betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden - b)
-
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten - c)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen - d)
-
Betriebsstörungen systematisch bearbeiten
4. bis 6. Ausbildungshalbjahr:
Zeitrahmen 6 Rohstoffe gewinnen
Nr.
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
in Monaten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
- b)
-
Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden - c)
-
programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen
5 bis 7
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
- b)
-
Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren - e)
-
Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f)
-
Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
mechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
- a)
-
geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben - b)
-
geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden - c)
-
Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben - d)
-
Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären
und Deponierung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
- a)
-
Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern - b)
-
Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen - c)
-
im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen - d)
-
Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereiten - e)
-
Deponiematerial kontrollieren - f)
-
Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
- c)
-
IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - g)
-
im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - j)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
- c)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
Fachrichtung Tiefbautechnik
Zeitrahmen 7 Grubenbaue herstellen, unterhalten und verwahren
Nr.
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
in Monaten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
- b)
-
Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden - c)
-
programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
- d)
-
beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
- b)
-
Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren - c)
-
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen - e)
-
Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f)
-
Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
- e)
-
bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken - f)
-
die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
- b)
-
Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren - c)
-
Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen - d)
-
Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
- a)
-
betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben - d)
-
Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen - e)
-
Transportwege herrichten und sichern - f)
-
Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern - g)
-
Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen - h)
-
Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern
und Klimatechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
- a)
-
Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern - b)
-
Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen - c)
-
Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand halten - d)
-
Wetterdaten bewerten - e)
-
Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewerten - f)
-
Klimaanlagen einbauen und warten
Gewinnungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
- a)
-
Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen - b)
-
Grubenbaue durch Ausbau sichern - c)
-
Grubenbaue funktional unterhalten - d)
-
Grubenbaue verwahren
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
- a)
-
Fahrungssysteme unterscheiden - b)
-
Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren - c)
-
Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmen - d)
-
Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
- b)
-
betriebliche Kommunikationsmittel nutzen - c)
-
IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - g)
-
im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - j)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
- c)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen - d)
-
Betriebsstörungen systematisch bearbeiten
Zeitrahmen 8 Rohstoffe gewinnen und fördern
Nr.
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
in Monaten
Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
- b)
-
Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren - c)
-
Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen - e)
-
Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f)
-
Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
und Deponierung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
- a)
-
Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern - b)
-
Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen - c)
-
im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
- c)
-
Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen - d)
-
Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
- a)
-
betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben
und Klimatechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
- a)
-
Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern - d)
-
Wetterdaten bewerten - e)
-
Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewerten - f)
-
Klimaanlagen einbauen und warten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
- a)
-
Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereiten - b)
-
Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwenden - c)
-
Versatz einbringen und kontrollieren
Gewinnungstechnik
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
- b)
-
Grubenbaue durch Ausbau sichern - e)
-
betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
- b)
-
betriebliche Kommunikationsmittel nutzen - c)
-
IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen - e)
-
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - g)
-
im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - j)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
- c)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen - d)
-
Betriebsstörungen systematisch bearbeiten
Fachrichtung Tiefbohrtechnik
Zeitrahmen 9 Bohrlöcher herstellen, unterhalten und verwahren
Nr.
Ausbildungsberufsbildes
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
in Monaten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
- b)
-
Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden - c)
-
programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
- a)
-
Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen - b)
-
Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen - c)
-
Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
- b)
-
Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren - e)
-
Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen - f)
-
Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
- e)
-
bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken - f)
-
die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden
und Deponierung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
- a)
-
Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern - b)
-
Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführen - c)
-
im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
- b)
-
Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren - c)
-
Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmen - d)
-
Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
Ausrüstung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
- a)
-
Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden - b)
-
Antriebsaggregate bedienen und warten - c)
-
Pumpen bedienen und warten - d)
-
Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten - e)
-
Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
- a)
-
Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen - b)
-
Hohlräume durch Ausbau sichern - c)
-
Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereiten - d)
-
Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener Maße kontrollieren - e)
-
Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfen - f)
-
Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vorgaben montieren - g)
-
verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren - h)
-
Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung einleiten - i)
-
Hohlräume funktionsfähig erhalten - j)
-
Hohlräume verwahren
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
- a)
-
Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden - b)
-
Durchführung der Messung unterstützen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
- a)
-
Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheiden - b)
-
Zementationsverfahren beschreiben - c)
-
Durchführung der Zementation unterstützen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 5)
- a)
-
Aufgaben der Spülung beschreiben - b)
-
Spülungsarten den Aufgaben zuordnen - c)
-
Spülung nach Vorgaben bearbeiten - d)
-
Spülung entsorgen - e)
-
Spülungsparameter messen und dokumentieren
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 6)
- a)
-
das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung beschreiben - b)
-
Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentieren - c)
-
Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden - d)
-
Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusammenstellen und ein- und ausbauen - e)
-
Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 7)
- a)
-
Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und bedienen - b)
-
Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen
und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
- d)
-
Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden - e)
-
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - b)
-
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen - c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen - d)
-
Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen - e)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - g)
-
im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - i)
-
unterschiedliche Lerntechniken anwenden - j)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 7)
- a)
-
betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden - b)
-
Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachten - c)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen - d)
-
Betriebsstörungen systematisch bearbeiten