Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist § 7c des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß
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§ 7c Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden ist, - 2.
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die Bemessungsgrundlage höchstens 75.000 Deutsche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren Absetzungen jeweils bis zu 33 1/3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage vornehmen kann, - 3.
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bei Wohnungen, die im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind, abweichend von Nummer 2 die Bemessungsgrundlage höchstens 100.000 Deutsche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 100 vom Hundert vornehmen kann; § 14a Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.