BerRehaG § 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit

Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet

(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.

(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.

(3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 8 K 6448/17
27. Januar 2021
8 K 6448/17 27. Januar 2021
Urteil vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 R 36/11 R
14. Dezember 2011
B 5 R 36/11 R 14. Dezember 2011
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 36/10
30. Juni 2011
3 C 36/10 30. Juni 2011
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 40/09
23. September 2010
3 C 40/09 23. September 2010