Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BerRehaG § 29 Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.