(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1600 - 1606)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)- a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)- a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)- a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Nr. 5)- a)
- Informationen beschaffen und bewerten
- b)
- Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
- c)
- Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
- d)
- Normen, insbesondere Toleranznormen und Oberflächennormen, anwenden
- e)
- technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
- f)
- Skizzen und Stücklisten anfertigen
- g)
- Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren
- h)
- Meßwerte, insbesondere Umweltparameter, erfassen, registrieren und protokollieren
- i)
- Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten lesen
- k)
- Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Abteilungen sicherstellen
4*)
6Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse
(§ 3 Nr. 6)- a)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
- b)
- Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
- c)
- Materialbedarf festlegen
- d)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
- e)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und protokollieren
4*)
7Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen
(§ 3 Nr. 7)- a)
- Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen
- b)
- Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und Meßschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
- c)
- Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
- d)
- Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
- e)
- Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
- f)
- Werkstücke kennzeichnen
3*)
8Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln
(§ 3 Nr. 8)- a)
- Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz eben, winklig und parallel auf Maß feilen
- b)
- Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz nach Anriß mit Handsäge trennen
- c)
- Bleche im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen unter Beachtung der Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und der Biegewinkel kalt umformen
- d)
- Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen unter Beachtung der Kühlschmiermittel bohren und senken
- e)
- Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
- f)
- Werkstücke oder Bauteile aus Metall, Kunststoffen oder Holz unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien für nicht abnahmepflichtige Verbindungen schweißen oder kleben
- g)
- Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten
4
- h)
- Werkstücke in Bezug auf die Beschichtbarkeit prüfen
- i)
- Vorrichtungen und Gestelle nach Vorgaben entwerfen und anfertigen
- k)
- Vorrichtungen und Gestelle auf Funktion prüfen und ändern
4 |
9Erfassen von Meßwerten
(§ 3 Nr. 9)- a)
- Meßgeräte handhaben
- b)
- Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Dichte berechnen und messen
- c)
- Spannung, Stromstärke und Widerstand berechnen und messen
4
10Warten von Betriebsmitteln
(§ 3 Nr. 10)- a)
- Betriebsmittel pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
- Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- c)
- Maschinen, Einrichtungen oder Systeme nach Anweisung warten
3*)
11Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen
(§ 3 Nr. 11)- a)
- mechanische Bearbeitung
- aa)
- Schleif- und Poliermittel, Schleifkörper und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge nach Material und geforderter Oberflächenqualität auswählen
- bb)
- Schadensbilder und deren Fehlerursachen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge sowie das System Grundwerkstoff und Überzug beurteilen
- cc)
- Oberflächen manuell und maschinell entgraten, schleifen, bürsten, polieren und strahlen
- b)
- chemische und elektrolytische Behandlung
- aa)
- Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln und das Ergebnis beurteilen
- bb)
- metallische oder nichtmetallische Werkstoffe dekapieren, chromatieren, phosphatieren, passivieren, aktivieren oder beizen, Anlagen bedienen
- cc)
- Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge berücksichtigen
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Alternative A: Holzoberflächen - a)
- Holzoberflächen durch vorbereitende Verfahren, insbesondere durch Trocknen, Spachteln, Grundieren, Beizen, Laugen, Wässern, Porenfüllen und Bleichen, behandeln
- b)
- Holzoberflächen durch abtragende Verfahren, insbesondere manuelles und maschinelles Schleifen, behandeln
- c)
- Holzoberflächen durch Polieren, Wachsen, Ausbrennen, Ölen, Färben und Konservieren nachbehandeln
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Alternative B: Kunststoffoberflächen - a)
- Kunststoffoberflächen durch vorbereitende Verfahren behandeln
- b)
- Kunststoffoberflächen durch physikalische und chemische Verfahren behandeln
Alternative C: Metalloberflächen - a)
- Metalloberflächen durch vorbereitende Verfahren behandeln
- b)
- Metalloberflächen durch physikalische und chemische Verfahren behandeln
12Regeln von Produktionsprozessen
(§ 3 Nr. 12)- a)
- Meßwerte erfassen und protokollieren
- b)
- Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-, Stand- und Durchfluß-Sollwerten regeln
- c)
- Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
- d)
- Prozesse mit Prozeßleitsystemen durchführen
4
13Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen
(§ 3 Nr. 13)- a)
- Flüssigkeiten und Feststoffe lagern, fördern, dosieren, mischen, trennen und reinigen
- b)
- gebrauchsfertige Stoffkonzentrationen, Lösungen und Mischungen herstellen
- c)
- die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften beachten
- d)
- wichtige Stoffparameter, insbesondere Temperatur, pH-Wert und Leitfähigkeit, messen und einstellen
- e)
- mit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen vorschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene oder verschüttete Stoffe aufnehmen und einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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14Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 14)- a)
- Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern
- b)
- Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der vorbehandelten Produkte beachten
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- c)
- Qualitätsmanagementsystem in Verbindung mit technischen Unterlagen, insbesondere Normen und Spezifikationen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwenden
4 |
- d)
- Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
- e)
- Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
4 |
- f)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- g)
- Applikationsparameter in ihrem Zusammenwirken in Bezug auf die Fehlerursachen beurteilen
4|
15Trägerwerkstoffe
(§ 3 Nr. 15)- a)
- Herstellungsverfahren und Eigenschaften der Trägerwerkstoffe unterscheiden
- b)
- Trägerwerkstoffe prüfen und entsprechend ihres Zustandes Korrekturmaßnahmen ergreifen
3
16Beschichtungsstoffe
(§ 3 Nr. 16)- a)
- Eigenschaften von Beschichtungssystemen beurteilen
- b)
- Lackbestandteile und ihre Wirkungsweise unterscheiden
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- c)
- Beschichtungsstoffe für den Verarbeitungszweck einstellen und verarbeiten
- d)
- Verarbeitungsbedingungen einhalten
3 |
- e)
- bei der Einlagerung von Beschichtungsstoffen Lagerbedingungen einhalten
- f)
- Einflußgrößen für das Zusammenwirken einzelner Schichten bei Beschichtungssystemen berücksichtigen
6|
17Anwenden von Applikationsverfahren
(§ 3 Nr. 17)- a)
- Sprühverfahren für flüssige oder pulverförmige Beschichtungsstoffe durchführen
- b)
- Einflußgrößen des Verfahrens und das Beschichtungsergebnis optimieren
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- c)
- Auftragsverfahren durch Walzen, Gießen, Tauchen oder Elektrotauchen ausführen
- d)
- manuelle Auftragsverfahren ausführen
- e)
- Applikationsverfahren in Bezug auf Emissions- und Abfallbehandlung optimieren
9|
18Erfassen und Dokumentieren von Meßwerten
(§ 3 Nr. 18)- a)
- optische und mechanische Schichtkenngrößen, insbesondere Schichtdicken, Härte, Haftfestigkeit, Abrieb, Farbton, Glanzgrad und Oberflächenstruktur, messen und dokumentieren
- b)
- Stoffkonstanten ermitteln, dokumentieren und einhalten
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- c)
- verfahrenstechnische Kenngrößen messen, dokumentieren und einhalten
- d)
- elektrische Größen im Lackierprozeß überwachen, regeln und dokumentieren
6|
19Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen
(§ 3 Nr. 19)- a)
- Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden und dem Produktionsprozeß zuordnen
4
- b)
- Geräte und Anlagen für Vorbehandlung und Applikation einstellen, steuern, regeln und überwachen
- c)
- Funktionsmerkmale durch Eingabe von Parametern für den Prozeßablauf sowie durch Eingriffe in die Steuerprogramme des Prozeßleitsystems nach Unterlagen und Anweisung ändern
5 |
- d)
- Meldegeräte, insbesondere Warn- und Diagnoseeinrichtungen, überwachen
- e)
- Prozeßablauf unter Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen anhand technischer Unterlagen überwachen und dokumentieren
- f)
- Verfahren der Stoffrückführung und Stoffrückgewinnung durchführen
- g)
- Sprühstand oder -kabine mit Peripherieeinrichtungen einstellen und überwachen
- h)
- Trocknungs- und Energieübertragungsanlagen zur Filmbildung einstellen und überwachen
- i)
- Abwasser- und Abluftanlagen bedienen und überwachen
- k)
- Walz-, Gieß-, Druck-, Präge-, Tauch- oder Elektrotauchanlagen einstellen und überwachen
- l)
- Einrichtungen und Anlagen bedienen sowie bei fehlerhaften Beschichtungen Funktionsmerkmale korrigieren
12|
20Nachbehandeln von Beschichtungen
(§ 3 Nr. 20)- a)
- Entschichtungsverfahren beurteilen und auswählen
- b)
- Beschichtungen auf unterschiedlichen Grundwerkstoffen mittels mechanischer, chemischer, elektromechanischer oder physikalischer Verfahren entfernen
- c)
- Beschichtungen, insbesondere durch Polieren und Schwabbeln, nachbehandeln
5
21Optimieren des Gesamtprozesses
(§ 3 Nr. 21)- a)
- Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Umsetzung der Planungsvorgaben im Arbeitsbereich mitwirken
- b)
- Arbeitsvorgänge und Arbeitsabläufe unter Beachtung der jeweiligen Organisationsformen, der Entscheidungsstrukturen und der eigenen Handlungsspielräume optimieren
- c)
- beim Fertigungsablauf neuer und veränderter Produkte mitwirken und Ergebnisse zur Optimierung nutzen
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22Verfahren der Umwelttechnik
(§ 3 Nr. 22)- a)
- mögliche Umweltbelastungen erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung in den Bereichen Wasser, Luft und Abfall einleiten
- b)
- berufsbezogene Vorschriften und Regelungen bezüglich Immission, Emission, Abwasser, Abfall und Reststoffe anwenden
- c)
- mit Betriebsstoffen und Energieträgern sowie den verwendeten Einrichtungen und Anlagen ökonomisch und ökologisch umgehen
- d)
- Abfälle und Reststoffe erfassen und zur weiteren Verwendung oder zur Entsorgung bereitstellen
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- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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