(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1600 - 1606)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
3
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Nr. 5)
- a)
-
Informationen beschaffen und bewerten
- b)
-
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwenden
- c)
-
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
- d)
-
Normen, insbesondere Toleranznormen und Oberflächennormen, anwenden
- e)
-
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
- f)
-
Skizzen und Stücklisten anfertigen
- g)
-
Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren
- h)
-
Meßwerte, insbesondere Umweltparameter, erfassen, registrieren und protokollieren
- i)
-
Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten lesen
- k)
-
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Abteilungen sicherstellen
4*)
6
Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse
(§ 3 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
- b)
-
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
- c)
-
Materialbedarf festlegen
- d)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
- e)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und protokollieren
4*)
7
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen
(§ 3 Nr. 7)
- a)
-
Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen
- b)
-
Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und Meßschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
- c)
-
Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
- d)
-
Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
- e)
-
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
- f)
-
Werkstücke kennzeichnen
3*)
8
Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln
(§ 3 Nr. 8)
- a)
-
Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz eben, winklig und parallel auf Maß feilen
- b)
-
Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz nach Anriß mit Handsäge trennen
- c)
-
Bleche im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen unter Beachtung der Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und der Biegewinkel kalt umformen
- d)
-
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen unter Beachtung der Kühlschmiermittel bohren und senken
- e)
-
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
- f)
-
Werkstücke oder Bauteile aus Metall, Kunststoffen oder Holz unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien für nicht abnahmepflichtige Verbindungen schweißen oder kleben
- g)
-
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten
4
- h)
-
Werkstücke in Bezug auf die Beschichtbarkeit prüfen
- i)
-
Vorrichtungen und Gestelle nach Vorgaben entwerfen und anfertigen
- k)
-
Vorrichtungen und Gestelle auf Funktion prüfen und ändern
4
9
Erfassen von Meßwerten
(§ 3 Nr. 9)
- a)
-
Meßgeräte handhaben
- b)
-
Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Dichte berechnen und messen
- c)
-
Spannung, Stromstärke und Widerstand berechnen und messen
4
10
Warten von Betriebsmitteln
(§ 3 Nr. 10)
- a)
-
Betriebsmittel pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- c)
-
Maschinen, Einrichtungen oder Systeme nach Anweisung warten
3*)
11
Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen
(§ 3 Nr. 11)
- a)
-
mechanische Bearbeitung
- aa)
-
Schleif- und Poliermittel, Schleifkörper und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge nach Material und geforderter Oberflächenqualität auswählen
- bb)
-
Schadensbilder und deren Fehlerursachen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge sowie das System Grundwerkstoff und Überzug beurteilen
- cc)
-
Oberflächen manuell und maschinell entgraten, schleifen, bürsten, polieren und strahlen
- b)
-
chemische und elektrolytische Behandlung
- aa)
-
Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln und das Ergebnis beurteilen
- bb)
-
metallische oder nichtmetallische Werkstoffe dekapieren, chromatieren, phosphatieren, passivieren, aktivieren oder beizen, Anlagen bedienen
- cc)
-
Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge berücksichtigen
9
Alternative A: Holzoberflächen
- a)
-
Holzoberflächen durch vorbereitende Verfahren, insbesondere durch Trocknen, Spachteln, Grundieren, Beizen, Laugen, Wässern, Porenfüllen und Bleichen, behandeln
- b)
-
Holzoberflächen durch abtragende Verfahren, insbesondere manuelles und maschinelles Schleifen, behandeln
- c)
-
Holzoberflächen durch Polieren, Wachsen, Ausbrennen, Ölen, Färben und Konservieren nachbehandeln
8
Alternative B: Kunststoffoberflächen
- a)
-
Kunststoffoberflächen durch vorbereitende Verfahren behandeln
- b)
-
Kunststoffoberflächen durch physikalische und chemische Verfahren behandeln
Alternative C: Metalloberflächen
- a)
-
Metalloberflächen durch vorbereitende Verfahren behandeln
- b)
-
Metalloberflächen durch physikalische und chemische Verfahren behandeln
12
Regeln von Produktionsprozessen
(§ 3 Nr. 12)
- a)
-
Meßwerte erfassen und protokollieren
- b)
-
Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-, Stand- und Durchfluß-Sollwerten regeln
- c)
-
Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
- d)
-
Prozesse mit Prozeßleitsystemen durchführen
4
13
Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen
(§ 3 Nr. 13)
- a)
-
Flüssigkeiten und Feststoffe lagern, fördern, dosieren, mischen, trennen und reinigen
- b)
-
gebrauchsfertige Stoffkonzentrationen, Lösungen und Mischungen herstellen
- c)
-
die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften beachten
- d)
-
wichtige Stoffparameter, insbesondere Temperatur, pH-Wert und Leitfähigkeit, messen und einstellen
- e)
-
mit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen vorschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene oder verschüttete Stoffe aufnehmen und einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
6
14
Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 14)
- a)
-
Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern
- b)
-
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der vorbehandelten Produkte beachten
7
- c)
-
Qualitätsmanagementsystem in Verbindung mit technischen Unterlagen, insbesondere Normen und Spezifikationen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwenden
4
- d)
-
Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
- e)
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
4
- f)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- g)
-
Applikationsparameter in ihrem Zusammenwirken in Bezug auf die Fehlerursachen beurteilen
4
15
Trägerwerkstoffe
(§ 3 Nr. 15)
- a)
-
Herstellungsverfahren und Eigenschaften der Trägerwerkstoffe unterscheiden
- b)
-
Trägerwerkstoffe prüfen und entsprechend ihres Zustandes Korrekturmaßnahmen ergreifen
3
16
Beschichtungsstoffe
(§ 3 Nr. 16)
- a)
-
Eigenschaften von Beschichtungssystemen beurteilen
- b)
-
Lackbestandteile und ihre Wirkungsweise unterscheiden
5
- c)
-
Beschichtungsstoffe für den Verarbeitungszweck einstellen und verarbeiten
- d)
-
Verarbeitungsbedingungen einhalten
3
- e)
-
bei der Einlagerung von Beschichtungsstoffen Lagerbedingungen einhalten
- f)
-
Einflußgrößen für das Zusammenwirken einzelner Schichten bei Beschichtungssystemen berücksichtigen
6
17
Anwenden von Applikationsverfahren
(§ 3 Nr. 17)
- a)
-
Sprühverfahren für flüssige oder pulverförmige Beschichtungsstoffe durchführen
- b)
-
Einflußgrößen des Verfahrens und das Beschichtungsergebnis optimieren
10
- c)
-
Auftragsverfahren durch Walzen, Gießen, Tauchen oder Elektrotauchen ausführen
- d)
-
manuelle Auftragsverfahren ausführen
- e)
-
Applikationsverfahren in Bezug auf Emissions- und Abfallbehandlung optimieren
9
18
Erfassen und Dokumentieren von Meßwerten
(§ 3 Nr. 18)
- a)
-
optische und mechanische Schichtkenngrößen, insbesondere Schichtdicken, Härte, Haftfestigkeit, Abrieb, Farbton, Glanzgrad und Oberflächenstruktur, messen und dokumentieren
- b)
-
Stoffkonstanten ermitteln, dokumentieren und einhalten
6
- c)
-
verfahrenstechnische Kenngrößen messen, dokumentieren und einhalten
- d)
-
elektrische Größen im Lackierprozeß überwachen, regeln und dokumentieren
6
19
Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen
(§ 3 Nr. 19)
- a)
-
Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden und dem Produktionsprozeß zuordnen
4
- b)
-
Geräte und Anlagen für Vorbehandlung und Applikation einstellen, steuern, regeln und überwachen
- c)
-
Funktionsmerkmale durch Eingabe von Parametern für den Prozeßablauf sowie durch Eingriffe in die Steuerprogramme des Prozeßleitsystems nach Unterlagen und Anweisung ändern
5
- d)
-
Meldegeräte, insbesondere Warn- und Diagnoseeinrichtungen, überwachen
- e)
-
Prozeßablauf unter Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen anhand technischer Unterlagen überwachen und dokumentieren
- f)
-
Verfahren der Stoffrückführung und Stoffrückgewinnung durchführen
- g)
-
Sprühstand oder -kabine mit Peripherieeinrichtungen einstellen und überwachen
- h)
-
Trocknungs- und Energieübertragungsanlagen zur Filmbildung einstellen und überwachen
- i)
-
Abwasser- und Abluftanlagen bedienen und überwachen
- k)
-
Walz-, Gieß-, Druck-, Präge-, Tauch- oder Elektrotauchanlagen einstellen und überwachen
- l)
-
Einrichtungen und Anlagen bedienen sowie bei fehlerhaften Beschichtungen Funktionsmerkmale korrigieren
12
20
Nachbehandeln von Beschichtungen
(§ 3 Nr. 20)
- a)
-
Entschichtungsverfahren beurteilen und auswählen
- b)
-
Beschichtungen auf unterschiedlichen Grundwerkstoffen mittels mechanischer, chemischer, elektromechanischer oder physikalischer Verfahren entfernen
- c)
-
Beschichtungen, insbesondere durch Polieren und Schwabbeln, nachbehandeln
5
21
Optimieren des Gesamtprozesses
(§ 3 Nr. 21)
- a)
-
Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Umsetzung der Planungsvorgaben im Arbeitsbereich mitwirken
- b)
-
Arbeitsvorgänge und Arbeitsabläufe unter Beachtung der jeweiligen Organisationsformen, der Entscheidungsstrukturen und der eigenen Handlungsspielräume optimieren
- c)
-
beim Fertigungsablauf neuer und veränderter Produkte mitwirken und Ergebnisse zur Optimierung nutzen
6
22
Verfahren der Umwelttechnik
(§ 3 Nr. 22)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung in den Bereichen Wasser, Luft und Abfall einleiten
- b)
-
berufsbezogene Vorschriften und Regelungen bezüglich Immission, Emission, Abwasser, Abfall und Reststoffe anwenden
- c)
-
mit Betriebsstoffen und Energieträgern sowie den verwendeten Einrichtungen und Anlagen ökonomisch und ökologisch umgehen
- d)
-
Abfälle und Reststoffe erfassen und zur weiteren Verwendung oder zur Entsorgung bereitstellen
4
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.