BeschussV § 12 Modellbezeichnung bei Bauartzulassungen

Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz

Die der Zulassung unterliegenden Gegenstände dürfen keine Modellbezeichnung haben, die zur Irreführung geeignet ist oder eine Verwechslung mit Waffen oder Munition anderer Beschaffenheit hervorrufen kann. Die Vorschriften des Markenrechts bleiben unberührt.

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