Die der Zulassung unterliegenden Gegenstände dürfen keine Modellbezeichnung haben, die zur Irreführung geeignet ist oder eine Verwechslung mit Waffen oder Munition anderer Beschaffenheit hervorrufen kann. Die Vorschriften des Markenrechts bleiben unberührt.
BeschussV § 12 Modellbezeichnung bei Bauartzulassungen
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz
Referenzen
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