(1) Eine erneute amtliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes ist vorzunehmen, wenn
- 1.
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ein höchstbeanspruchtes Teil nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes ausgetauscht und dabei eine Nacharbeit vorgenommen worden ist oder - 2.
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an einem höchstbeanspruchten Teil eines Prüfgegenstandes - a)
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die Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 verändert oder - b)
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materialschwächende oder -verändernde Arbeiten vorgenommen worden sind.
(2) Ergibt sich anlässlich der Prüfung nach Absatz 1 einer der in Anlage I Nr. 1.1 oder 1.3 angeführten Mängel, ist § 4 entsprechend anzuwenden.