( Fundstelle: BGBl. I 2006, 1500 - 1503; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
Abbildung 1
Bundesadler mit Kennbuchstaben
(§ 9 Abs. 2)
N
Beschuss
bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit Nitropulver bestimmt sind
V
Verstärkter Beschuss
bei Waffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit überhöhtem Gasdruck bestimmt sind
SP
Beschuss
bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Schwarzpulver bestimmt sind
L
Beschuss
bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch oder eine Treibladung verwendet wird
J
Instandsetzungsbeschuss
bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes erneut zu prüfen sind
F
Freiwilliger Beschuss
§ 6 Abs. 2
B
Beschuss
bei Böllern
Abbildung 2
Prüfzeichen für Handfeuerwaffen zum Verschießen von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung (§ 9 Abs. 3 Nr. 2)
Abbildung 3
Ortszeichen der zuständigen Behörden
(§ 9 Abs. 3 Nr. 1)
Hannover
Kiel
Köln
Mellrichstadt
München
Suhl
Ulm
Abbildung 4
Prüfzeichen für Munition
(§ 32 Abs. 2 Nr. 4)
Hannover
Kiel
Köln
Mellrichstadt
München
Suhl
Ulm
Abbildung 5
Zulassungszeichen für Handfeuerwaffen, Schussapparate und Einsteckläufe nach § 7 des Gesetzes und für nicht tragbare Geräte nach § 24 Abs. 1
Abbildung 6
Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes und Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse
Abbildung 7
Zulassungszeichen für pyrotechnische Munition nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes
Abbildung 8
Prüfzeichen nach § 25 Abs. 2 für Geräte nach § 24 Abs. 1. Die Zahl im kleineren Quadrat bezeichnet die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, die einstellige Zahl in Richtung der Laufmündung das Quartal.
Abbildung 9
Prüfzeichen der Beschaffungsstellen
für die Bundeswehr, der Bundespolizei und die Bereitschaftspolizeien der Länder
(§ 9 Abs. 1 Satz 2)
Beschuss
bei Schusswaffen, die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung beschossen wurden
Erstbeschuss
bei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde beschossen wurden
Instandsetzungsbeschuss
bei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde erneut beschossen wurden
Abbildung 10
Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes)
Abbildung 11
Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes
Hannover
Kiel
Köln
Mellrichstadt
München
Suhl
Ulm
Berlin
Bei Prüfungen von Einzelstücken wird die Kennziffer nicht innerhalb sondern außerhalb direkt beim Kennzeichen von Abb. 11 angebracht
Abbildung 12
Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 4 des Gesetzes
Elektroimpulsgeräte
Reizstoffe