- 1
-
Im Sinne dieser Anlage sind - 1.1
-
Reizstoffe, Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorbtiv nicht giftig wirken. - 1.2
-
Der LCt 50 -Wert, die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller Versuchstiere eine tödliche Wirkung verursachen würde. - 1.3
-
Der ICt 50 -Wert, die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller ungeschützten Betroffenen bewirkt, dass sie nicht mehr in der Lage sind, den Angriff fortzusetzen. - 2
-
Geschosse mit oder aus Reizstoffen und Geräte zum Versprühen oder Ausstoßen von Reizstoffen müssen so beschaffen sein, dass - 2.1
-
die Reizstoffe und etwaige Lösungsmittel beim Austritt aus dem Gerät nur gasförmig, als Aerosol oder in gelöster Form auftreten, - 2.2
-
der Entladevorgang die Zeit von einer Sekunde nicht übersteigt, es sei denn, die Geräte enthalten nicht mehr Reizstoff als nach Halbsatz 2 oder 3 je Entladung zulässig ist; bei Anwendung in gasförmigem Zustand und als Aerosol darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die nicht mehr als seinem vierfachen ICt 50 -Wert in mg entspricht; bei der Anwendung in gelöster Form darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die dem einfachen ICt 50 -Wert in mg entspricht, - 2.3
-
bei einer Anwendung im Freien der Reizstoff in einer Entfernung von mindestens 1,5 m noch wirksam ist, - 2.4
-
die Trägermaterialien der Reizstoffe, die Behälter und die Verschlußmaterialien beim Verschießen oder Versprühen keine mechanischen Verletzungen verursachen. - 3
-
Der verwendete Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen: Der ICt 50 -Wert des Reizstoffes darf - 3.1
-
100 mg x min/m 3 und - 3.2
-
1/100 des LCt 50 -Wertes nicht überschreiten. - 4
-
Der in gelöster Form angewandte Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen: - 4.1
-
Die Konzentration des Reizstoffes darf 0,1 MOL pro Kilogramm Lösungsmittel nicht überschreiten, - 4.2
-
die Reizwirkung der Reizstofflösung in der Anwendungskonzentration auf die Haut von Versuchstieren darf bei einer Wirkungszeit von fünf Minuten bei Raumtemperatur, nicht blasenziehend oder gewebezerstörend wirken, - 4.3
-
das Lösungsmittel oder das Lösungsmittelgemisch darf nicht giftig sein, - 4.4
-
die Reizstofflösung darf bei – 10 °C nicht zur Bildung von Kristallen führen, - 4.5
-
der gelöste Reizstoff muss in gasförmigem Zustand den Anforderungen der Nummer 3 entsprechen. - 5
-
Arsenverbindungen sind als Reizstoffe ausgeschlossen. - 6
-
Bei den nachstehend genannten Reizstoffen in reiner Form gelten die Anforderungen nach Nummer 3 als erfüllt: - 1.
-
Chloracetophenon (CN) - 2.
-
Ortho-Chlorbenzalmalondinitril (CS).