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BeschV 2013 § 25 Kultur und Unterhaltung

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Die Zustimmung kann mit Vorrangprüfung für Personen erteilt werden, die

1.
eine künstlerische oder artistische Beschäftigung oder eine Beschäftigung als Hilfspersonal, das für die Darbietung erforderlich ist, ausüben oder
2.
zu einer länger als 90 Tage dauernden Beschäftigung im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- oder Fernsehproduktionen entsandt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (35. Kammer) - 35 K 421.11 V
25. Juli 2012
35 K 421.11 V 25. Juli 2012
Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis - 2 L 928/08
11. November 2008
2 L 928/08 11. November 2008