Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden.
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BeschV 2013 § 28 Deutsche Volkszugehörige
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (35. Kammer) - 35 K 421.11 V
25. Juli 2012
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35 K 421.11 V | 25. Juli 2012 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (1. Kammer) - 1 K 84.09 V
7. Juni 2010
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1 K 84.09 V | 7. Juni 2010 |