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BeschV 2013 § 28 Deutsche Volkszugehörige

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (35. Kammer) - 35 K 421.11 V
25. Juli 2012
35 K 421.11 V 25. Juli 2012
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (1. Kammer) - 1 K 84.09 V
7. Juni 2010
1 K 84.09 V 7. Juni 2010