Ausländerinnen und Ausländern kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn deren Versagung eine besondere Härte bedeuten würde.
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BeschV 2013 § 37 Härtefallregelung
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 1085/21
31. Januar 2022
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11 S 1085/21 | 31. Januar 2022 |