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BeschV 2013 § 37 Härtefallregelung

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Ausländerinnen und Ausländern kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt werden, wenn deren Versagung eine besondere Härte bedeuten würde.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 1085/21
31. Januar 2022
11 S 1085/21 31. Januar 2022