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BeschV 2013 § 38 Anwerbung und Vermittlung

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 6 S 23.181
15. März 2023
B 6 S 23.181 15. März 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - OVG 3 B 25.17
30. Mai 2018
OVG 3 B 25.17 30. Mai 2018