Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BeschV 2013 § 38 Anwerbung und Vermittlung
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 6 S 23.181
15. März 2023
|
B 6 S 23.181 | 15. März 2023 |
|
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - OVG 3 B 25.17
30. Mai 2018
|
OVG 3 B 25.17 | 30. Mai 2018 |