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BeschV 2013 § 6 Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung kann Ausländerinnen und Ausländern erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über Folgendes verfügt:

1.
eine in den letzten fünf Jahren erworbene, mindestens zweijährige Berufserfahrung, die die Ausländerin oder den Ausländer zu der Beschäftigung befähigt,
2.
einen Arbeitsplatz, bei dem die Höhe des Gehalts mindestens 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt, oder ein Angebot für einen solchen Arbeitsplatz und
3.
eine der folgenden Qualifikationen:
a)
eine ausländische Berufsqualifikation, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat,
b)
einen ausländischen Hochschulabschluss, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist, oder
c)
einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln, und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist.
Ist der Arbeitgeber tarifgebunden und beschäftigt er die Ausländerin oder den Ausländer zu den bei ihm geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen, findet die Gehaltsschwelle nach Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 keine Anwendung. In Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie findet Satz 1 Nummer 3 keine Anwendung. Der Ausländer ist verpflichtet, sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen zu lassen. Das Vorliegen der nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c an die Ausbildung im Ausland gestellten Anforderungen ist gegenüber der abschlusserteilenden Stelle auf deren Antrag und Kosten zu bestätigen.

(2) § 9 findet keine Anwendung. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt das Mindestgehalt nach Absatz 1 Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (2. Kammer) - 2 K 120/24.F
19. März 2026
2 K 120/24.F 19. März 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 5 L 2378/25
24. Oktober 2025
5 L 2378/25 24. Oktober 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 B 117/23
9. Januar 2024
2 B 117/23 9. Januar 2024
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (10. Senat) - A 10 S 2367/22
15. März 2023
A 10 S 2367/22 15. März 2023
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (7. Senat) - 7 B 1729/19
28. Oktober 2019
7 B 1729/19 28. Oktober 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (24. Kammer) - 24 K 61.18 V
4. April 2019
24 K 61.18 V 4. April 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 73.18 V
13. März 2019
4 K 73.18 V 13. März 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Kammer) - 12 K 457.17 V
2. März 2018
12 K 457.17 V 2. März 2018
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (6. Senat) - 6 B 1170/13
30. Juli 2013
6 B 1170/13 30. Juli 2013