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BesÜG § 5a Teilnahme der Grundgehaltssätze an Besoldungsanpassungen

Besoldungsüberleitungsgesetz

(1) Die Monatsbeträge der Anlagen nehmen an allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Monatsbeträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

Referenzen

  • § 14 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 83/20
13. November 2024
2 LA 83/20 13. November 2024