BesÜV2Bek 1993-06-02 Anlage IV B (Anlage V des BBesG)

Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 806

Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Besoldungsgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 1 Kind Ia B 3 bis B 11 765,89 888,07 992,61 C 4 R 3 bis R 10 Ib B 1 und B 2 646,09 768,27 872,81 A 13 bis A 16 C 1 bis C 3 R 1 und R 2 Ic A 9 bis A 12 574,19 696,37 800,91 II A 1 bis A 8 540,90 657,24 761,78

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 104,54 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 29,60 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 22,20 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 14,80 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse Ic 459,36 DM,   Tarifklasse II 432,72 DM.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von