BesÜV2Bek 1997-06-18 Anlage IB (Anlage V des BBesG)

Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 1415)

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
  Stufe 1 (§ 40 Abs. 1) Stufe 2 (§ 40 Abs. 2) Besoldungsgruppen A 1 bis A 8
übrige Besoldungsgruppen
145,06 275,39
152,34 282,67
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 130,33 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 172,88 DM.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,40 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 42,00 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 33,60 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 25,20 DM.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: 134,87 DM - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 143,17 DM

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von