Artikel V des Zweiten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes ist mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 4 an die Stelle des 31. März 1973 jeweils der 30. November 1973 tritt.
BesVNG 2 § 25 Änderung der Ausgangslage für Artikel VII
Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
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