BesVNG 2 § 4 Übergangsvorschriften für die Überführung in die Bundesbesoldungsordnung C

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

(1) An landesrechtlich staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschulen, deren Personal im Dienst des Bundes steht, darf nach dem 1. Juli 1978, an den Hochschulen der Länder darf nach dem Inkrafttreten der nach § 2 Abs. 2 getroffenen landesgesetzlichen Regelung Beamten, die Aufgaben als Professoren, als Hochschulassistenten oder als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter wahrnehmen sollen, ein anderes als eines der in der Bundesbesoldungsordnung C oder als eines der in § 3 bezeichneten Ämter nicht mehr übertragen werden. Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte für besondere Aufgaben und nicht für Beförderungen in Ämter der Besoldungsgruppe A 14.

(2) Dienstherren, bei denen die Vomhundertsätze des § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes infolge der Überführung der Beamten entsprechend den Grundsätzen des § 2 überschritten werden, dürfen bis zur Erreichung der Vomhundertsätze neue Planstellen für Professoren nur in der Weise ausbringen, daß von diesen Planstellen insgesamt höchstens 50 vom Hundert den Besoldungsgruppen C 4 und C 3, der Besoldungsgruppe C 4 höchstens 30 vom Hundert, zugewiesen werden.

(3) Dienstherren, bei denen der Vomhundertsatz des § 35 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes infolge der Überführung der Beamten entsprechend den Grundsätzen des § 2 überschritten wird, dürfen bis zur Erreichung des Vomhundertsatzes neue Planstellen für Professoren nur in der Weise ausbringen, daß von diesen Planstellen der Besoldungsgruppe C 3 höchstens 30 vom Hundert zugewiesen werden.

(4) Professoren der Besoldungsgruppe C 4, die entsprechend § 5 Abs. 4 einen Zuschuß erhalten, der als Zuschuß im Sinne von Nummer 2 (Sonderzuschuß) der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C gilt, werden mit ihrer Stelle auf den in Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen genannten Vomhundertsatz und mit ihrem Sonderzuschuß bis zu dem in Vorbemerkung Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Betrag auf den dort bezeichneten Gesamtbetrag der Zuschüsse angerechnet, wenn der Gesamtbetrag ihrer Zuschüsse nach Nummer 1 und Nummer 2 der Vorbemerkungen den Unterschiedsbetrag nach Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen übersteigt. Soweit durch die Anrechnung solcher Stellen (Überleitungssonderzuschußplanstellen) bei einem Dienstherrn mehr als 13 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppe C 4 als Zuschußplanstellen in Anspruch genommen werden, kann der Dienstherr für die Neugewährung von Sonderzuschüssen Planstellen im Umfang von bis zu 7 vom Hundert der Gesamtzahl der in die Besoldungsgruppe C 4 entsprechend § 2 Abs. 2 eingeordneten Beamten zur Verfügung stellen; der Gesamtbetrag im Sinne der Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen erhöht sich entsprechend. Von den freiwerdenden Überleitungssonderzuschußplanstellen kann, solange die Grenze von 13 vom Hundert nach Satz 2 überschritten ist, jede dritte Planstelle für die Neugewährung eines Sonderzuschusses in Anspruch genommen werden; sie gilt weiterhin als Überleitungssonderzuschußplanstelle.

(5) Für Studienprofessoren der Besoldungsgruppe H 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt § 2 Abs. 2 Buchstabe b. Abweichend von § 2 Abs. 2 dürfen Wissenschaftliche Räte und Professoren, die vor dem 1. Juli 1970 bereits als Wissenschaftliche Abteilungsvorsteher und Professoren der Besoldungsgruppe H 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen angehörten, in die Besoldungsgruppe C 4 eingeordnet werden, soweit dadurch die in § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Vomhundertsätze nicht überschritten werden.

(6) Für Professoren an der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule Rheinland-Pfalz sowie für die Professoren an der Universität Bremen, die auf Grund des Artikels 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 27. April 1971 (Brem. Gbl. S. 117) in die Rechtsstellung von Professoren überführt worden sind, ist § 2 Abs. 2 Buchstabe a, dritte Fallgruppe, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Besoldungsgruppe A 15 die Besoldungsgruppe A 16 tritt.

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