§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 gelten in Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Direktversicherung abgeschlossen worden ist oder die Versicherung des Arbeitnehmers bei einer Pensionskasse begonnen hat, mit der Maßgabe, daß die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen spätestens für die Zeit nach Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt sein müssen.
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BetrAVG § 27
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht (3. Senat) - 3 AZR 37/14
10. Februar 2015
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3 AZR 37/14 | 10. Februar 2015 |
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht (3. Senat) - 3 AZR 734/13
10. Februar 2015
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3 AZR 734/13 | 10. Februar 2015 |
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 17 Sa 469/09
13. Oktober 2009
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17 Sa 469/09 | 13. Oktober 2009 |