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BetrAVG § 27

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 gelten in Fällen, in denen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Direktversicherung abgeschlossen worden ist oder die Versicherung des Arbeitnehmers bei einer Pensionskasse begonnen hat, mit der Maßgabe, daß die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen spätestens für die Zeit nach Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt sein müssen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesarbeitsgericht (3. Senat) - 3 AZR 37/14
10. Februar 2015
3 AZR 37/14 10. Februar 2015
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (3. Senat) - 3 AZR 734/13
10. Februar 2015
3 AZR 734/13 10. Februar 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 17 Sa 469/09
13. Oktober 2009
17 Sa 469/09 13. Oktober 2009