§ 6 gilt für die Fälle, in denen das Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Anspruch genommen worden ist, mit der Maßgabe, daß die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom Inkrafttreten des Gesetzes an zu gewähren sind.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BetrAVG § 29
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.