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BetrAVG § 3 Abfindung

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.

(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 vom Hundert, bei Kapitalleistungen 18 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

(2a) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft mit Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 2 vom Hundert, bei Kapitalleistungen 24 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde und der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.

(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.

(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.

(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.

(7) Mit der Genehmigung des Beschlusses zur Auflösung einer Pensionskasse nach § 199 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Auszahlung des gebildeten Kapitals an den Versorgungsberechtigten gilt die Anwartschaft oder laufende Leistung in dem Umfang, wie sie von der Pensionskasse durchgeführt worden ist, als abgefunden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 4/23
17. Dezember 2025
I R 4/23 17. Dezember 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 50/22
19. November 2025
I R 50/22 19. November 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 136/24
11. März 2025
3 AZR 136/24 11. März 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 14 U 4/24
25. Februar 2025
14 U 4/24 25. Februar 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 Ta 683/24
12. Dezember 2024
26 Ta 683/24 12. Dezember 2024
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 40/24
26. November 2024
3 AZR 40/24 26. November 2024
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 28/24
26. November 2024
3 AZR 28/24 26. November 2024
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 286/23
20. August 2024
3 AZR 286/23 20. August 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 6 Sa 816/23
28. Juni 2024
6 Sa 816/23 28. Juni 2024
Urteil vom Finanzgericht Köln - 8 K 530/22
19. März 2024
8 K 530/22 19. März 2024