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BetrAVG § 5 Auszehrung und Anrechnung

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.

(2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 4/23
17. Dezember 2025
I R 4/23 17. Dezember 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 50/22
19. November 2025
I R 50/22 19. November 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 157/24
24. Juni 2025
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Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 14 U 4/24
25. Februar 2025
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 Ta 683/24
12. Dezember 2024
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 TaBV 21/24
12. Dezember 2024
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 49/24
26. November 2024
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 6 Sa 1198/23
12. April 2024
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Urteil vom Finanzgericht Köln - 8 K 530/22
19. März 2024
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 6 Sa 763/22
19. Januar 2024
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