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BetrInASG § 2 Höhe und Anspruchszeitraum der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung

Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer

(1) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 beträgt 7,50 Euro je geführter Betreuung und je angefangenem Monat.

(2) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 besteht für jeden in den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 fallenden Monat, in dem die Betreuung an mindestens einem Tag geführt wird.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Meschede - 4 XVII 175/23
6. Mai 2025
4 XVII 175/23 6. Mai 2025
Beschluss vom Amtsgericht Meschede - XVII 65/24
14. November 2024
XVII 65/24 14. November 2024