Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde.
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BetrPrämDurchfV § 20 Zuständige Verwaltungsbehörde
Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie
Referenzen
- § 36 Absatz 1 1x (nicht zugeordnet)
- BetrPrämDurchfV § 1 Anwendungsbereich 1x
- § 38 Absatz 3 Satz 4 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.