BetrVG § 21 Amtszeit

Betriebsverfassungsgesetz

Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 12/17
29. Januar 2018
AnwZ (Brfg) 12/17 29. Januar 2018
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 6 TaBV 24/14
4. Juli 2014
6 TaBV 24/14 4. Juli 2014
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 TaBV 17/11
10. Februar 2012
6 TaBV 17/11 10. Februar 2012