BetrVG § 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 Sa 13/14
9. September 2014
7 Sa 13/14 9. September 2014
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 294/12
27. November 2012
3 Sa 294/12 27. November 2012
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (6. Kammer) - 6 TaBV 82/10
19. Oktober 2012
6 TaBV 82/10 19. Oktober 2012
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (16. Kammer) - 16 TaBV 39/11
18. April 2012
16 TaBV 39/11 18. April 2012