Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
BetrVG § 56 Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern
Betriebsverfassungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamburg (4. Kammer) - 4 Ta 12/15
18. Januar 2016
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4 Ta 12/15 | 18. Januar 2016 |