BetrVG § 66 Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.

(2) Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (6. Kammer) - 6 TaBV 18/17
9. Mai 2018
6 TaBV 18/17 9. Mai 2018