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BetrVG § 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (18. Kammer) - 18 SLa 674/25
17. Dezember 2025
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Nürnberg - 1 SLa 158/25
15. Dezember 2025
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Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 24/24
24. September 2025
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 SLa 120/25
18. September 2025
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 283/24
26. August 2025
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 10 AZR 119/24
2. Juli 2025
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 10 AZR 193/24
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 1 AZR 35/24
20. Mai 2025
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 6 SLa 574/24
15. Mai 2025
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