Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
BetrVG § 91 Mitbestimmungsrecht
Betriebsverfassungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Arbeitsgericht Kiel (7. Kammer) - 7 BV 67 c/16
26. Juli 2017
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7 BV 67 c/16 | 26. Juli 2017 |
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (13. Kammer) - 13 TaBV 109/15
11. Januar 2017
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13 TaBV 109/15 | 11. Januar 2017 |