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BetrVGDV1WO § 13 Öffentliche Stimmauszählung

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)

Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt.

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