Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) gemäß § 5 zu errechnen.
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BetrVGDV1WO § 32 Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
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