Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des Gesetzes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten.
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BetrVGDV1WO § 42 Bereich der Seeschifffahrt
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Referenzen
- §§ 115 und 116 2x (nicht zugeordnet)