BeurkG § 10 Feststellung der Beteiligten

Beurkundungsgesetz

(1) Der Notar soll sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen.

(2) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind.

(3) Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat. Kann sich der Notar diese Gewißheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift verlangt, so soll der Notar dies in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts angeben.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 44/18
10. Juli 2018
2 M 44/18 10. Juli 2018
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 ME 2/13
11. Januar 2013
8 ME 2/13 11. Januar 2013
Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ss 220/09
10. März 2010
2 Ss 220/09 10. März 2010