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BeurkG § 13 Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben

Beurkundungsgesetz

(1) Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden. In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen oder, soweit nach Satz 1 erforderlich, zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt ist. Die Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht vorgelegt werden.

(2) Werden mehrere Niederschriften aufgenommen, die ganz oder teilweise übereinstimmen, so genügt es, wenn der übereinstimmende Inhalt den Beteiligten einmal nach Absatz 1 Satz 1 vorgelesen oder anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt wird. § 18 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.

(3) Die Niederschrift muß von dem Notar eigenhändig unterschrieben werden. Der Notar soll der Unterschrift seine Amtsbezeichnung beifügen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 375/15
10. Oktober 2017
II ZR 375/15 10. Oktober 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 7/14
16. März 2015
NotSt (Brfg) 7/14 16. März 2015
Beschluss vom Landgericht Bonn - 4 T 417/14
5. Februar 2015
4 T 417/14 5. Februar 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I- 24 U 41/13
6. März 2014
I- 24 U 41/13 6. März 2014
Urteil vom Landgericht Stralsund (6. Zivilkammer) - 6 O 203/10
7. April 2011
6 O 203/10 7. April 2011
Urteil vom Landgericht Heidelberg - 2 O 420/03
7. Dezember 2004
2 O 420/03 7. Dezember 2004