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BeurkG § 13 Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben

Beurkundungsgesetz

(1) Der Inhalt der Niederschrift muss in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, die Niederschrift von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden. In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen oder, soweit nach Satz 1 erforderlich, zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt ist. Die Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht vorgelegt werden.

(2) Werden mehrere Niederschriften aufgenommen, die ganz oder teilweise übereinstimmen, so genügt es, wenn der übereinstimmende Inhalt den Beteiligten einmal nach Absatz 1 Satz 1 vorgelesen oder anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt wird. § 18 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.

(3) Die Niederschrift muß von dem Notar eigenhändig unterschrieben werden. Der Notar soll der Unterschrift seine Amtsbezeichnung beifügen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 41/26 e
7. Mai 2026
34 Wx 41/26 e 7. Mai 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 40/26 e
7. Mai 2026
34 Wx 40/26 e 7. Mai 2026
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 55/25
16. Februar 2026
22 W 55/25 16. Februar 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - V ZR 107/25
16. Januar 2026
V ZR 107/25 16. Januar 2026
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 W 21/25
30. Oktober 2025
5 W 21/25 30. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 69/25
30. Oktober 2025
10 U 69/25 30. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (12. Zivilsenat) - 12 Wx 26/25
5. August 2025
12 Wx 26/25 5. August 2025
Urteil vom Landgericht Arnsberg - 4 O 84/24
5. Juni 2025
4 O 84/24 5. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 22/25 (Wx)
22. April 2025
19 W 22/25 (Wx) 22. April 2025
Beschluss vom Amtsgericht München - 623 VI 5480/20
26. Februar 2025
623 VI 5480/20 26. Februar 2025